AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Q3i GmbH & Co. KG
1 Leistungsgegenstand und Zusammenarbeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein Zusatz zu einem Angebot (bzw. Vertrag) über eine Leistung der Q3i GmbH & Co.KG (fortan Q3i genannt).
1.2 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen übernimmt Q3i die Erbringung der angebotenen Leistung für den Kunden.
1.3 Neben den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es noch weitere Vereinbarungen, die zur Vertragserfüllung gehören: Die Leistungsdefinition beschreibt die Leistungen der Q3i, die zur Vertragserfüllung nötig sind und ggfs. die Beschaffenheit des zu liefernden Werkes. (Als Leistungsdefinition dient entweder ein Pflichtenheft, wenn es einen gesonderten Vertrag gibt oder ein Meetingprotokoll nebst zugehöriger Angebots-Leistungsbeschreibung, wenn es keinen gesonderten Vertrag gibt.) Zu den weiteren Vereinbarungen gehören ferner: ein Terminplan für die jeweiligen Leistungen der Q3i und die Mitwirkungshandlungen des Kunden und ggfs. eine Bestellliste über die Materialien, die der Kunde der Q3i im Rahmen der Vertragsdurchführung beschafft.
1.4 Der Kunde nimmt die Leistungsdefinition durch Annahme des Vertrages bzw. Angebotsannahme ab. Der Zeitplan und die Bestellliste kann zu einem späteren Zeitpunkt abgenommen werden.
1.5 Q3i wird dem Kunden die Fertigstellung der Programmierleistungen mitteilen, zum Zwecke der Abnahme wird Q3i dem Kunden eine CD oder E-Mail mit den Programmierleistungen liefern.
1.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Programmierleistungen innerhalb von 10 Tagen nach der jeweiligen Einweisung auf ihre Funktionsfähigkeit und auf die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen zu überprüfen. Sofern der Kunde an Q3i nicht innerhalb dieser Prüffrist eine schriftliche Mängelrüge mit detaillierter Angabe der festgestellten Mängel abgesandt hat, gelten die Programmierleistungen als abgenommen.
1.7 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
1.8 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Q3i unverzüglich mitzuteilen.
1.9 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
1.10 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.11 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
2 Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Kunde unterstützt Q3i bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Q3i hinsichtlich der von Q3i zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkenntnis verfügen.
2.3 Sofern sich der Kunde in der verpflichtet hat, Q3i im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese gemäß abgenommener Bestellliste und Terminplan Q3i in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
2.4 Soweit an dem Basismaterial Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen, stellt der Kunde sicher, dass er im Besitz der für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Lizenzen ist, insbesondere, dass er berechtigt ist, Bilder, Fotografien, Filme, Logos, Zeichen und sonstige Darstellungen, Gestaltungen und Informationen zu digitalisieren, in die Leistung aufzunehmen und als deren Teil zu nutzen und/oder diese Befugnisse zur Durchführung dieses Vertrages Q3i einzuräumen. Der Kunde stellt also sicher, dass Q3i die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
2.5 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
3 Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Q3i tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Q3i hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Q3i aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
4 Termine
4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Q3i nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Q3i nicht zu vertreten und berechtigen Q3i, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Q3i wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5 Leistungsänderungen
5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Q3i zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Q3i äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, wird Q3i von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
5.2 Q3i prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt Q3i, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Q3i dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Q3i die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Q3i dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
5.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Q3i wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Q3i berechnet.
5.8 Q3i ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Q3i für den Kunden zumutbar und in seinem Sinne ist.
6 Vergütung
6.1 Der Kunde trägt Reisekosten (0,35 € pro Kilometer bei einer Autofahrt; 0,35 € pro Kilometer und Person bei einer Zugfahrt), Übernachtungskosten und die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet.
6.2 Die Vergütung von Q3i erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Q3i, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Q3i ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu vermindern. Erhöhungen müssen vorher angezeigt werden. Von Q3i erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
6.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Q3i getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Q3i für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
6.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7 Rechte
7.1 Q3i gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Dem Kunden ist eine Vervielfältigung einer Leistung zur mehrfachen Nutzung nur nach Genehmigung durch Q3i erlaubt.
7.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Q3i kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
7.4 Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist Q3i berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 9,00 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Der Nachweis weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Q3i infolge des Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich bzw. entfällt dann entsprechend.
7.5 Dauert der Zahlungsverzug länger als 30 Tage oder befindet sich der Kunde trotz schriftlicher Mahnung mit einem Betrag von mehr als EUR 500,00 in Verzug, so ist Q3i berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche und sonstige gesetzliche Ansprüche von Q3i bleiben vorbehalten.
7.6 Q3i ist berechtigt, eine Kopie der Leistung für Archivzwecke zu behalten. Q3i verpflichtet sich, das vom Kunden überlassene Basismaterial ohne besondere Zustimmung des Kunden weder für eigene noch für Zwecke Dritter zu nutzen und/oder zu verwerten und keine Leistungen für Dritte zu erstellen, die in ihrer Gestaltung mit der für den Kunden erstellten Leistung identisch sind. Im Übrigen ist Q3i in der Nutzung des im Rahmen des Vertrages entstandenen Know-hows frei.
7.7 Q3i darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und verkleinerte Abbilder der Kunden-Website bzw. Hyperlinks zu der Website des Kunden zu Werbezwecken zur Ansicht stellen. Q3i darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
7.8 Q3i ist berechtigt, einen Hinweis auf seine Urheberschaft in der erbrachten Leistung des Kunden unterzubringen (z.B. einen Q3i-Link auf der von Q3i erstellten Website des Kunden).
8 Schutzrechtsverletzungen
8.1 Q3i stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte), die Q3i verschuldet, frei. Der Kunde wird Q3i unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
8.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Q3i - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt
8.3 Sofern Dritte Q3i gegenüber geltend machen, dass die Einbeziehung des vom Kunden gelieferten Materials in die Leistung Urheberrechte, Markenrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, wird Q3i den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, Q3i insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, Q3i bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und etwaige Schadensersatzbeträge zuzüglich der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung auf Verlangen von Q3i zu übernehmen.
9 Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Q3i diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
10 Gewährleistung
10.1 Q3i leistet Gewähr für die in der Leistungsdefinition beschriebene Beschaffenheit des Werkes.
10.2 Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Solche Fehler berechtigen den Kunden nicht, Nachbesserung zu verlangen.
10.3 Jegliche Gewährleistung der Q3i erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch äußere Einflüsse oder durch ein Nichteinhalten der in der Leistung enthaltenen Nutzungsbedingungen verursacht werden. Sie entfällt, soweit der Kunde die Leistung ohne Zustimmung von Q3i selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht unzumutbar erschwert wird.
10.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung von Q3i sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welche(r) wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Q3i nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Q3i insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
10.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Q3i.
10.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme durch den Kunden und endet nach 24 Monaten.
11 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Q3i abzuwerben oder ohne Zustimmung von Q3i anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Q3i der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
12 Geheimhaltung, Presseerklärung
12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
12.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
12.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
13 Schlichtung
13.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
13.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
13.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia Verband e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
13.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
13.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
14 Sonstiges
14.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
14.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
14.4 Die Leistungen von Q3i als Personengesellschaft sind nicht von der Abgabe an die Künstlersozialkasse befreit, wodurch Zusatzkosten entstehen können.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-mail erfolgen.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
15.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von Q3i.